Dieser Anhang ist Bestandteil der Partnerbedingungen und konkretisiert deren Punkt 4. Bei Widersprüchen zwischen diesem Anhang und den Punkten 1 bis 19 der Partnerbedingungen gehen die Partnerbedingungen vor.
A.1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Anforderungen gelten für Ihr gesamtes über Memnoora angebotenes Sortiment, also für Speisen, Getränke, Beilagen, Saucen, Desserts, Überraschungsboxen und Catering. Sie gelten unabhängig davon, ob für Ihren Betrieb ein Halal-Zertifikat vorliegt, ob dieses gültig ist oder ob es abgelaufen ist.
A.2 Wer wofür einsteht
Die Einhaltung dieser Anforderungen liegt vollständig und ausschließlich bei Ihnen. Sie kennen Ihre Lieferanten, Ihre Rezepturen und Ihre Küche. Memnoora kennt sie nicht.
Memnoora betreibt einen Marktplatz und verfügt über keine eigenen Kontrollmechanismen. Wir betreten keine Küchen, entnehmen keine Proben, prüfen keine Lieferketten und sprechen keine Zertifizierungen aus. Was wir tun, ist die Prüfung, ob eine ausstellende Zertifizierungsstelle existiert und einschlägig ist, und die für Gäste nachvollziehbare Darstellung des eingereichten Dokuments samt seinem Status.
Unsere Rolle ist die eines Vermittlers, dessen Ziel eine möglichst hohe Transparenz ist. Wir schaffen die Grundlage, auf der ein Gast selbst entscheiden kann. Wir nehmen ihm die Entscheidung nicht ab und geben keine Zusicherung über Ihre Speisen ab.
Daraus folgt: Bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen haften Sie. Das gilt gegenüber dem Gast, gegenüber Behörden und gegenüber Memnoora nach Punkt 16.4 der Partnerbedingungen.
A.3 Grundsatz: ein durchgehend halal-konformer Betrieb
Über Memnoora dürfen ausschließlich Speisen und Getränke angeboten werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus setzt die Aufnahme in die Plattform voraus, dass Sie in Ihrem Betrieb überhaupt keine nicht halal-konformen Speisen und Getränke zubereiten, lagern oder verkaufen, auch nicht außerhalb der Plattform.
Aus diesem Grundsatz folgt der Verzicht auf gesonderte Regeln zur Trennung von Arbeitsflächen, Geräten und Lagerbereichen. Eine Trennung wird dort gebraucht, wo beides nebeneinander besteht. Bei Memnoora besteht es nicht nebeneinander. Ein Betrieb, der nicht halal-konforme Ware führt, erfüllt die Aufnahmevoraussetzung nicht.
A.4 Memnoora legt sich auf keine Rechtsschule fest
Die vier sunnitischen Rechtsschulen stimmen in den Kernverboten überein. In einer Reihe von Einzelfragen unterscheiden sie sich. Für den Umgang damit gilt auf dieser Plattform eine einfache Aufteilung.
A.4.1 Was alle vier Schulen verbieten, ist auf der Plattform verboten. Diese Verbote sind in A.5 und A.6 ausformuliert und gelten ausnahmslos.
A.4.2 Wo die Schulen unterschiedlich urteilen, bleibt die Ware zulässig. Memnoora folgt keiner einzelnen Rechtsschule und maßt sich kein Urteil in einer Frage an, über die Gelehrte seit Jahrhunderten unterschiedlich entscheiden. Ein Betrieb, der nach seiner Schule zulässige Ware anbietet, wird deswegen nicht ausgeschlossen und muss sie nicht auslisten.
A.4.3 Dafür gilt eine Kennzeichnungspflicht. Enthält ein Gericht eine Zutat oder einen Stoff aus A.7, benennen Sie das in der Bezeichnung oder in der Beschreibung des Gerichts, und zwar so, dass ein Gast es ohne Rückfrage erkennt. Die Kennzeichnung ist der Preis dafür, dass die Ware zulässig bleibt.
A.4.4 Die Entscheidung liegt beim Gast. Welcher Rechtsschule ein Gast folgt und was er daraus für sich ableitet, ist seine Sache. Unsere Aufgabe ist es, ihm die dafür nötigen Angaben sichtbar zu machen. Bleibt eine Frage offen, wendet er sich unmittelbar an Ihren Betrieb, und Sie erteilen ihm nach Punkt 6.4 der Partnerbedingungen Auskunft.
Dieser Anhang ist kein religiöses Gutachten. Er trifft keine Aussage darüber, welche Auffassung zutrifft, und ersetzt keine Auskunft einer qualifizierten Stelle.
A.5 Absolutes Alkoholverbot
In Ihrem über Memnoora angebotenen Sortiment darf Alkohol in keiner Form enthalten sein und in keiner Form verwendet werden. Das Verbot ist absolut und kennt keine Mengenschwelle. Es umfasst insbesondere:
- alkoholische Getränke jeder Art, auch als Zutat, Beigabe oder Dekoration,
- Wein, Bier, Sekt, Spirituosen und Liköre beim Kochen, Ablöschen, Flambieren, Marinieren und Backen,
- Bier- und Weinteig sowie Teige mit alkoholhaltigen Triebmitteln,
- alkoholhaltige Aromen und Extrakte, insbesondere Vanilleextrakt mit Ethanol als Trägerstoff, Rumaroma und alkoholische Backaromen,
- Füllungen, Glasuren, Cremes, Saucen und Desserts mit Alkoholanteil, einschließlich zugekaufter Konditorware,
- alkoholfrei gekennzeichnete Getränke, die herstellungsbedingt Restalkohol enthalten, sofern der Hersteller den Alkoholgehalt nicht mit null ausweist.
A.6 Fleisch, Geflügel und verbotene Bestandteile
A.6.1 Zukauf nur mit Zertifikat. Fleisch, Geflügel und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen Sie ausschließlich von Lieferanten beziehen, die für die gelieferte Ware ein gültiges Halal-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle vorlegen. Das Zertifikat muss der Ware zuordenbar sein und Schlachtbetrieb, Geltungsbereich und Gültigkeitszeitraum ausweisen. Eine mündliche Zusage, eine Aufschrift auf der Verpackung ohne Zertifikat oder die allgemeine Aussage eines Händlers genügen nicht.
A.6.2 Anforderungen an die Schlachtung. Das Zertifikat muss abdecken, dass das Tier zum Zeitpunkt der Schlachtung lebte, dass die Schlachtung durch einen dafür geeigneten Menschen erfolgte, dass der Gottesname angerufen wurde und dass das Blut ausfließen konnte. Wurde ein Betäubungsverfahren eingesetzt, muss das Zertifikat dieses benennen und bestätigen, dass es reversibel war und das Tier nicht getötet hat.
Diese Anforderungen ergeben sich aus dem, was eine Zertifizierungsstelle üblicherweise bestätigt. Sie sind keine Festlegung auf eine Rechtsschule.
A.6.3 Verarbeitete Fleischerzeugnisse. Für Wurst, Aufschnitt, Fleischfüllungen, Fonds, Brühen und Extrakte gilt A.6.1 unverändert. Zu prüfen sind zusätzlich die Hilfsstoffe nach A.8, insbesondere Därme, Emulgatoren und Trägerstoffe.
A.6.4 Ausnahmslos unzulässig sind:
- Schwein und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich Schweineschmalz, Schweinegelatine, Speck, Borstenbestandteile und Därme,
- Blut und Blutprodukte,
- Fleisch von Tieren, die nicht rituell geschlachtet wurden, einschließlich verendeter Tiere,
- Raubtiere mit Fangzähnen und Greifvögel mit Fängen,
- Esel und Maultier,
- Reptilien und Amphibien.
Diese Aufzählung folgt dem, worin die vier Schulen übereinstimmen.
A.7 Kennzeichnungspflichtige Zutaten und Stoffe
Die folgenden Warengruppen sind zulässig. Enthält ein Gericht eine davon, muss die Beschreibung des Gerichts sie ausdrücklich nennen.
| Warengruppe | Warum kennzeichnungspflichtig | Wie zu kennzeichnen |
|---|---|---|
| Meerestiere außer Fisch, also Garnelen, Krebstiere, Muscheln, Tintenfisch | Nach malikitischer, schafiitischer und hanbalitischer Auffassung weitgehend zulässig. Nach hanafitischer Auffassung auf Fische beschränkt, mit unterschiedlichen Auffassungen zu Garnelen | Art benennen, etwa „mit Garnelen“. Eine Sammelbezeichnung genügt, wenn die Bestandteile in der Beschreibung stehen |
| Pferdefleisch | Innerhalb der Schulen unterschiedlich beurteilt | Tierart benennen |
| Lab und Enzyme tierischen Ursprungs ohne rituelle Schlachtung, etwa in Käse | Hanafitisch weiter, schafiitisch enger beurteilt | Hinweis „mit tierischem Lab“ |
| Gelatine und daraus gewonnene Stoffe aus Rind ohne rituelle Schlachtung | Betrifft die Frage der stofflichen Umwandlung, die hanafitisch weiter und schafiitisch enger anerkannt wird. Gelatine vom Schwein bleibt nach A.6.4 ausgeschlossen | Hinweis „mit Rindergelatine“ |
| Stoffe aus Insekten, etwa Karmin als Farbstoff oder Schellack als Überzug | Insekten werden von den Schulen unterschiedlich beurteilt | Stoff benennen, etwa „mit Karmin“ |
| Sonstige Zusatzstoffe tierischen Ursprungs ohne rituelle Schlachtung, ausgenommen solche vom Schwein | Beurteilung hängt an der Frage der stofflichen Umwandlung | Herkunft benennen, etwa „mit Emulgator tierischen Ursprungs“ |
Die Kennzeichnung erfüllt zugleich Ihre Pflicht aus Punkt 6.2 der Partnerbedingungen zur richtigen Beschreibung Ihrer Gerichte.
A.8 Convenience-Produkte, Fertigprodukte und Zusatzstoffe
Dieser Abschnitt ist in der Praxis der wichtigste. Bei frischem Fleisch ist die Frage offensichtlich. Bei einer zugekauften Sauce, einem Fertigteig oder einem Dessert ist sie es nicht, und genau dort entstehen die meisten Verstöße.
A.8.1 Grundregel. Für jedes zugekaufte Produkt, das Sie nicht selbst aus Grundzutaten herstellen, müssen Sie wissen, woraus seine kritischen Bestandteile hergestellt sind. Dafür genügt einer der folgenden Belege:
- ein Halal-Zertifikat für das Produkt oder den Hersteller,
- eine Herstellerbestätigung oder eine Produktspezifikation, aus der sich für jeden kritischen Bestandteil die Herkunft ergibt, oder
- eine Kennzeichnung als vegan, sofern sie sich auf das gesamte Produkt bezieht. Diese Kennzeichnung schließt tierische Herkunft aus, sagt aber nichts über Alkohol aus, der nach A.5 gesondert auszuschließen ist.
Ergibt sich daraus eine tierische Herkunft ohne rituelle Schlachtung, ist das Produkt nach A.7 kennzeichnungspflichtig. Ergibt sich eine Herkunft vom Schwein oder ein Alkoholgehalt, ist es nach A.5 und A.6.4 ausgeschlossen.
Bleibt die Herkunft trotz Nachfrage beim Hersteller offen, dürfen Sie das Produkt nicht als frei von tierischen Bestandteilen darstellen. Kennzeichnen Sie es dann nach A.7 oder setzen Sie es nicht ein.
A.8.2 Warum die Zutatenliste oft nicht ausreicht. Zahlreiche Zusatzstoffe werden über E-Nummern gekennzeichnet, die keinen Rückschluss auf die Herkunft erlauben. Derselbe Stoff kann pflanzlich, mineralisch, mikrobiell oder tierisch hergestellt sein. Die Nummer bleibt dieselbe. Bei den folgenden Stoffen ist deshalb eine Herkunftsauskunft einzuholen:
| E-Nummer | Stoff | Warum kritisch |
|---|---|---|
| E120 | Cochenille, Karmin | aus Schildläusen gewonnen |
| E153 | Pflanzenkohle | kann aus tierischem Material hergestellt sein |
| E322 | Lecithin | meist aus Soja, kann aus Ei stammen |
| E422 | Glycerin | kann aus tierischen Fetten stammen |
| E441 | Gelatine | häufig aus Schwein oder aus nicht rituell geschlachteten Rindern |
| E470a, E470b | Salze von Speisefettsäuren | Fettsäurequelle kann tierisch sein |
| E471 | Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren | Fettquelle kann tierisch sein |
| E472a bis E472f | Ester von Mono- und Diglyceriden | wie E471 |
| E481, E482 | Stearoyl-2-lactylat | Stearinsäure kann tierisch sein |
| E483 | Stearyltartrat | wie E481 |
| E491 bis E495 | Sorbitanester | Fettsäurequelle kann tierisch sein |
| E542 | Knochenphosphat | aus tierischen Knochen |
| E570 | Fettsäuren, Stearinsäure | Quelle kann tierisch sein |
| E631 | Dinatriuminosinat | kann aus Fleisch oder Fisch gewonnen werden |
| E635 | Dinatriumribonucleotid | enthält regelmäßig E631 |
| E640 | Glycin | kann aus tierischem Material gewonnen werden |
| E904 | Schellack | Ausscheidung von Schildläusen |
| E920 | L-Cystein | kann aus Federn, Borsten oder Haaren gewonnen werden |
| E1105 | Lysozym | aus Hühnereiweiß gewonnen |
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sie nennt die Stoffe, die in der Gastronomie am häufigsten vorkommen. Bei jedem weiteren Zusatzstoff unbekannter Herkunft gilt A.8.1.
A.8.3 Weitere typische Fehlerquellen. Besondere Aufmerksamkeit verlangen:
- Käse mit tierischem Lab, insbesondere Hartkäse und Frischkäse in der Gastronomiepackung,
- Gelatine in Desserts, Süßspeisen, Cremes, Mousses, Fruchtgummi und als Trägerstoff in Überzügen,
- Frittier- und Backfette tierischen Ursprungs,
- Aromen mit Ethanol als Trägerstoff, siehe A.5,
- Brot- und Backwaren mit L-Cystein oder tierischen Emulgatoren,
- Suppen, Fonds, Würzpasten und Bratensaucen mit Fleischextrakt,
- Molkeerzeugnisse und Molkepulver aus Käseherstellung mit tierischem Lab,
- Überzugsmittel auf Süßwaren und Obst,
- Nahrungsergänzungs- und Vitaminzusätze in Getränken.
A.8.4 Lieferantenwechsel. Ein Wechsel des Herstellers oder der Rezeptur eines zugekauften Produkts macht den bisherigen Beleg wertlos. Klären Sie die Herkunft für das neue Produkt, bevor Sie es einsetzen, und passen Sie eine allfällige Kennzeichnung nach A.7 an.
A.9 Zertifikate und Nachweise
A.9.1 Keine Aufbewahrungspflicht auf Vorrat. Sie müssen kein Archiv über Zutaten und Lieferungen führen. Verlangt wird, dass Sie die Herkunft Ihrer Ware kennen und die vorhandenen Belege auf Anfrage vorlegen können.
A.9.2 Vorlage auf Anfrage. Auf Verlangen legen Sie die Zertifikate, Herstellerbestätigungen oder Produktspezifikationen vor, die Ihnen zu der angefragten Ware vorliegen, sowie einen Lieferschein oder eine Rechnung, aus der sich der Bezug ergibt. Die Frist beträgt 7 Tage ab Zugang der Anfrage. Eine Anfrage setzt einen sachlichen Anlass voraus, insbesondere eine Meldung nach Punkt 4.6 der Partnerbedingungen.
Liegt Ihnen zu einer Ware kein Beleg mehr vor, teilen Sie das mit und nennen den Lieferanten. Ein fehlender Beleg allein ist kein Verstoß. Ein Verstoß liegt vor, wenn die Ware den Anforderungen dieses Anhangs nicht entspricht.
A.9.3 Meldung von Zertifikaten. Sie melden uns die Halal-Zertifikate, auf die Sie sich stützen, und halten diese Angabe aktuell. Zu melden sind:
- die bei Aufnahme in die Plattform vorhandenen Zertifikate Ihres Betriebs und Ihrer Lieferanten für Fleisch und Geflügel,
- jedes neue Zertifikat,
- jede Änderung eines gemeldeten Zertifikats, insbesondere Verlängerung, Änderung des Geltungsbereichs, Wechsel der ausstellenden Stelle,
- der Ablauf, die Aussetzung oder der Entzug eines gemeldeten Zertifikats.
Die Meldung nach Z 2 bis 4 erfolgt unverzüglich, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben. Zertifikate Ihres eigenen Betriebs laden Sie im Partnerbereich hoch. Alles Übrige richten Sie an office@memnoora.at.
A.9.4 Personal. Sie geben diese Anforderungen an alle Personen weiter, die in Ihrem Betrieb einkaufen, lagern oder zubereiten, und weisen sie in die Prüfung zugekaufter Produkte ein.
A.10 Weitere Meldepflichten
Über A.9.3 hinaus teilen Sie unverzüglich mit:
- den Wechsel eines Lieferanten für Fleisch oder Geflügel,
- jede Änderung im Betrieb, die die Voraussetzung nach A.3 berührt,
- jeden Ihnen bekannt gewordenen Verstoß gegen diese Anforderungen, einschließlich eines Verdachts, der sich auf zugekaufte Ware bezieht.
Die Mitteilung richten Sie an office@memnoora.at.
A.11 Umgang mit Verstößen
Bestätigt sich ein Verstoß, gilt Punkt 12.4 der Partnerbedingungen. Bei vorsätzlicher Täuschung über die Halal-Konformität endet die Partnerschaft mit sofortiger Wirkung.
Betrifft ein Verstoß Ware, die bereits an Gäste ausgegeben wurde, teilen Sie uns das unverzüglich mit. Wir informieren die betroffenen Gäste sachlich über den Sachverhalt. Ansprüche der Gäste richten sich gegen Sie.
Eine fehlende Kennzeichnung nach A.7 ist ein Verstoß gegen diesen Anhang. Sie wird zunächst durch Aufforderung zur Nachbesserung behandelt, weil der Gast durch die Angabe geschützt wird und nicht durch die Auslistung des Gerichts.
A.12 Was dieser Anhang nicht ist
Dieser Anhang ist eine vertragliche Regelung zwischen Memnoora und Ihnen. Er ist kein religiöses Gutachten, keine Zertifizierung und keine Bestätigung der Halal-Konformität Ihres Betriebs. Er begründet keine Prüfpflicht von Memnoora und keine Zusicherung gegenüber Ihren Gästen.
Version: ANH-A-2026-01 · Stand 18.08.2026